Mindestbestandteile des Halbjahresabschlusses sind:
- eine verkürzte Bilanz,
- eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und
- ein Anhang.
Auf den verkürzten Abschluss sind die auf den Jahresabschluss angewandten Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.
Mindestbestandteile des Zwischenlageberichts sind:
- die wichtigsten Ereignisse des Berichtszeitraums im Unternehmen des Emittenten und
- ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss und
- die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahres.
Konzern- oder Einzelabschluss
Emittenten, die gesetzlich zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, müssen zur Erfüllung der AGB-Anforderungen ihren konsolidierten Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht übermitteln. Die Übermittlung nur der Einzelangaben ist in diesen Fällen nicht erforderlich aber auch nicht ausreichend.
Besteht keine Pflicht zur Konzernrechnungslegung, genügt die Übermittlung der Einzelangaben. Übermittelt der Emittent in diesen Fällen allerdings freiwillig seine Konzernangaben, muss er zusätzlich nicht noch die Einzelangaben übermitteln.
Die Entscheidung, ob ein Emittent konzernabschlusspflichtig ist, trifft der Emittent mithilfe des jeweils anwendbaren Rechts. Im Fall eines Emittenten mit Sitz in Deutschland beantworten also die §§ 290 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) die Frage nach der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung.
Erforderlichkeit eines Zwischenlageberichts
Entgegen dem Wortlaut der AGB DBAG sind nur die Emittenten zur Aufstellung und Übermittlung eines Zwischenlageberichts verpflichtet, die auch nach ihrem anwendbaren nationalen Recht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind. Muss ein Emittent also keinen Lagebericht nach seinem anwendbaren nationalen Recht aufstellen, wollen ihn auch die AGB nicht zur Aufstellung eines Zwischenlageberichts verpflichten. Eine ausdrückliche Gestattung nach § 21 Abs. 2 AGB DBAG ist damit nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Ausführungen zum Lagebericht lesen Sie bitte unsere Kommentierung in der IPO Line Being Public > Folgepflichten Open Market > Jahresabschluss und Lagebericht > Umfang und Inhalt der Berichte > Erforderlichkeit eines Lageberichts.