Folgepflichten & Exchange Reporting System

Folgepflichten Open Markt

6. Mitteilung und Übermittlung von Veränderungen

Im Falle von Veränderungen in Bezug auf das Unternehmen oder die von ihm einbezogenen Wertpapiere muss der Emittent die Deutsche Börse AG unverzüglich informieren.

Verpflichtet sind Emittenten

  • in Scale für Aktien
  • in Scale für Unternehmensanleihen
  • (teilweise) im Basic Board

Kurz und knapp - das ist zu tun:

  • Veränderungen in Bezug auf den Emittenten und die von ihm einbezogenen Wertpapiere
  • sind unverzüglich an die Deutsche Börse AG zu übermitteln.

Rechtsgrundlage

Die Folgepflicht ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (AGB DBAG) geregelt und ergibt sich im Einzelnen aus:

  • § 21 Abs. 1 lit. g) aa) bis ff) AGB DBAG für Emittenten von Aktien und AvZ in Scale;
  • § 22 Abs. 1 AGB DBAG i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. g) aa) bis ee) AGB DBAG für Emittenten von Anleihen in Scale;
  • § 28 i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. g) aa), bb) und für ehemalige Scale Emittenten auch ee) AGB DBAG für Emittenten von Aktien und AvZ im Basic Board;
  • § 28 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 lit. g) aa), bb) und für ehemalige Scale Emittenten auch ee) AGB DBAG für Emittenten von Anleihen im Basic Board.

Pflichten

Der Deutsche Börse AG gegenüber müssen die folgenden Veränderungen mitgeteilt werden:

  • sämtliche Änderungen in Bezug auf die Daten, die im Unternehmenskurzporträt gemäß § 17 Abs. 3 lit. h) AGB DBAG anzugeben sind;

    Die Mitteilung muss durch Übermittlung eines entsprechend aktualisierten Unternehmenskurzporträts über die Exchange Reporting System-Schnittstelle (ERS) an die Deutsche Börse AG erfolgen. Solche Änderungen sind insbesondere Umfirmierungen, Sitzverlegungen, Adressänderungen, Geschäftsjahresänderungen, Wechsel im Vorstand oder Aufsichtsrat, die Änderung oder Verlegung des operativen Geschäfts und der Wechsel von Spezialist oder Designated Sponsor.
  • sämtliche Kapitalmaßnahmen;

    Die Mitteilung ist per E-Mail an listing@deutsche-boerse.com zusammen mit Informationen zu der Kapitalmaßnahme zu übermitteln. Solche Kapitalmaßnahmen sind insbesondere Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Aktiensplit oder -zusammenlegung, Ausgabe von Bezugsrechten und (offizielle) Dividendenzahlungen (die nach Zustimmung der Hauptversammlung veröffentlicht werden).
  • jede vom Emittenten in Scale erklärte Kündigung des Vertrages mit dem betreuenden Capital Market Partner;

    Die Mitteilung ist per E-Mail an rule-enforcement@deutsche-boerse.com zusammen mit Informationen zu dem Datum der Kündigungserklärung, dem Datum der Beendigung des Vertrages und dem Kündigungsgrund zu übermitteln.
  • jeder Abschluss eines neuen Vertrages zwischen dem Emittenten in Scale und einem betreuenden Capital Market Partner;

    Die Mitteilung ist per E-Mail an rule-enforcement@deutsche-boerse.com zusammen mit dem neuen Vertrag, der die Mindestinhalte gemäß Anlage 1 enthalten muss, sowie – im Falle eines Emittenten mit Sitz im Ausland - eine schriftliche Empfangs- und Zustellungsvollmacht des Emittenten gemäß § 17 Abs. 3 lit. j) AGB DBAG zu übermitteln.
  • jede Änderung in Bezug auf die vom Emittenten benannten Ansprechpartner für die Einbeziehungsfolgepflichten gemäß § 17 Abs. 1 lit. h) AGB DBAG oder deren Kontaktdaten.

    Die Mitteilung ist per E-Mail an rule-enforcement@deutsche-boerse.com zusammen mit Informationen zu dem neuen Ansprechpartner und dessen neue Kontaktdaten zu übermitteln. Basic Board Emittenten müssen Änderungen für Ansprechpartner nur mitteilen, sofern sie als ehemalige Scale-Emittenten bereits zuvor Ansprechpartner für die Einbeziehungsfolgepflichten benannt hatten.

Sprache

Die Mitteilungen über Veränderungen in Bezug auf den Emittenten und die von ihm einbezogenen Wertpapiere müssen entweder in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.

Fristen

Die vorgenannten Mitteilungen müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, übermittelt werden.

FAQ

Wie kann die Deutsche Börse AG Pflichtverstöße in Bezug auf diese Folgepflicht sanktionieren?

Die Deutsche Börse AG kann eine Vertragsstrafe gegen den schuldhaft handelnden Emittenten verhängen. Die Bemessung der konkreten Strafhöhe macht die Deutsche Börse AG insbesondere von der Dauer und dem Umfang der Pflichtverletzung und der Bedeutung des Verstoßes für den Kapitalmarkt abhängig.

Ebenso kann die Deutsche Börse AG die verhängte Vertragsstrafe unter Nennung des Emittentennamens und des konkreten Pflichtverstoßes auf ihrer Internetseite veröffentlichen

Infos & Kontakte

Marktstatus XETR

XETR

Das Markt-Statusfenster gibt Hinweise  zur aktuellen technischen Verfügbarkeit des Handelssystems. Es zeigt an, ob Newsboard-Mitteilungen zu aktuellen technischen Störungen im Handelssystems veröffentlicht wurden oder in Kürze veröffentlicht werden.

Weiterführende Informationen zur Handhabung von Störungen finden Sie im Emergency Playbook, das Sie auf der Xetra Internetseite unter Technologie --> T7-Handelsarchitektur --> Notfallprozesse finden. Detaillierte Informationen zur Kommunikation während einer Störung, zu Wiedereröffnungsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen für den Order- und Transaktionsabgleich finden Sie in den Kapiteln 4.2, 4.3 bzw. 4.4. Konkrete Informationen bezüglich der jeweiligen Störung werden während der Störung über Newsboard Message veröffentlicht. 

Wir empfehlen dringend, aufgrund der Hinweise im Markt-Statusfenster keine Entscheidungen zu treffen, sondern sich in jedem Fall auf dem Produktion Newsboard  umfassend über den Vorfall zu informieren.

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