Rundschreiben
14. Nov. 2025

Änderungen der Börsenordnung, der Bedingungen für Geschäfte und der Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse

Deutsche Börse-Rundschreiben 053/25

1.  Einführung

Dieses Rundschreiben informiert Sie über Änderungen

  • in der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („BörsO“) durch die Sechsundzwanzigste Änderungssatzung zur BörsO,
  • in den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse („Bedingungen für Geschäfte“) durch die Fünfzehnte Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte sowie
  • in der Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse („HandelsO“) durch die Neunte Änderungssatzung zur HandelsO.

Die Regelwerksänderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Diese sind aus den beigefügten Änderungssatzungen ersichtlich.

Die oben genannten Änderungssatzungen sind diesem Rundschreiben angehängt. Die geänderten Regelwerke inklusive der Änderungssatzungen sind auf der Deutsche Börse-Website www.cashmarket.deutsche-boerse.com unter dem folgenden Link abrufbar: Regelwerke der FWB.

Datum des Inkrafttretens: 17. November 2025 beziehungsweise 1. Dezember 2025

2.  Erforderliche Tätigkeiten

Keine.

3.  Details

I.    Änderungen in der BörsO

a)   Einführung des Erweiterten Xetra Retail Service

Der Erweiterte Xetra Retail Service wird eingeführt.

Mit der Einführung des Xetra Retail Service wurde die Grundlage für auf Privatanleger ausgerichtete Handelsangebote gelegt. Dieser wird nun um den Erweiterten Xetra Retail Service ausgedehnt. Damit wird den Handelsteilnehmern der Xetra Retail Service nicht nur während der Handelszeiten im Handelsmodell Fortlaufender Handel mit untertägigen Auktionen (9:00 Uhr bis 17:30 Uhr) zur Verfügung stehen. Vielmehr wird künftig zusätzlich zum Haupthandel im Handelsmodell Fortlaufender Handel mit untertägigen Auktionen der Frühhandel (8:00 Uhr - 9:00 Uhr) und der Späthandel (17:30 Uhr - 22:00 Uhr) angeboten.

Der Erweiterte Xetra Retail Service wird während des Früh- und Späthandels in dem neuen Handelsmodell der Miniauktion angeboten. Bei dieser können ebenso wie beim Xetra Retail Service ausschließlich Orders von Retail Member Organisations („RMOs“) und Retail Liquidity Providers („RLPs“) ausgeführt werden. Zur Teilnahme am Erweiterten Xetra Retail Service ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit der Deutsche Börse AG erforderlich. Die im Erweiterten Xetra Retail Service festgestellten Preise werden separat gekennzeichnet.

b)  Erweiterung der Funktionalität „Self-Match-Prevention“

Die Regelungen zur Funktionalität „Self-Match-Prevention“ in § 76 Abs. 1 BörsO wird erweitert. Damit wird den Handelsteilnehmern ein abhängig von ihrer jeweiligen Handelsstrategie flexiblerer Handel ermöglicht.

c)  Einführung des Impliziten Referenzpreises

Mit der Einführung des „Impliziten Referenzpreises“ (§ 95a BörsO mit Folgeänderungen in den §§ 91a, 100, 100a, 101 BörsO und in Teilen des Anhang I zur BörsO) kann die Geschäftsführung zukünftig bei der Berechnung des Dynamischen Preiskorridors im Rahmen der Volatilitätsunterbrechung für bestimmte Wertpapiere in der Schlussauktion anstelle des bisherigen Referenzpreises (§ 95 BörsO) einen aus den besten im Orderbuch angezeigten Geld- und Brieflimiten zu berechnenden („impliziten“) Referenzpreis verwenden.

Anwendungsfall hierfür ist insbesondere, wenn seit der letzten Preisfeststellung in dem betreffenden Wertpapier bereits längere Zeit vergangen ist und der errechnete Implizite Referenzpreis das aktuelle marktgerechte Preisniveau für das betreffende Wertpapier auf eine hinreichend verlässliche Weise widerspiegelt.

Über die erstmalige Einführung des Impliziten Referenzpreises sowie die weiteren Einzelheiten wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Rundschreiben informiert.

d)  Bekanntgabe der Preiskorridore bei der Einfachen Volatilitätsunterbrechung

Künftig wird die Geschäftsführung im Falle einer Einfachen Volatilitätsunterbrechung neben deren regelmäßiger Dauer auch den Dynamischen und den Statischen Preiskorridor für das jeweilige Wertpapier bekanntgeben (§ 100 Abs. 1 BörsO).

e)  Sonstige Änderungen

In §§ 69 Abs. 6, 100 Abs. 2 BörsO erfolgen geringfügige Richtigstellungen. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

§ 73 Abs. 6 UAbs. 1 BörsO wird angepasst. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser Anpassung nicht verbunden. 

Zudem wird die Umfirmierung der Clearstream Banking AG zur Clearstream Europe AG durch eine Änderung in § 119 Abs. 2 BörsO abgebildet.

II.    Änderungen in den Bedingungen für Geschäfte

a)   Einführung des Erweiterten Xetra Retail Service

Zur Einführung des Erweiterten Xetra Retail Service beziehungsweise des neuen Handelsmodells der Miniauktion werden entsprechende Änderungen in den Bedingungen für Geschäfte vorgenommen. 

b)   Sonstige Änderungen

In § 17 Abs. 3 Bedingungen für Geschäfte wird die Umfirmierung der Clearstream Banking AG berücksichtigt.

III.    Änderungen in der HandelsO

Einführung des Erweiterten Xetra Retail Service

Zur Einführung des Erweiterten Xetra Retail Service wird § 4 Abs. 3 HandelsO angepasst.
 

Anhänge:

  • 1 – Sechsundzwanzigste Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
  • 2 – Fünfzehnte Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse
  • 3 – Neunte Änderungssatzung zur Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse


Weitere Informationen

Empfänger:

Alle FWB®-Handelsteilnehmer und Vendoren

Zielgruppen:

Handel, Technik, Systemadministration, Benannte Personen, Allgemein

Kontakt:

Ihr Key Account Manager oder client.services@deutsche-boerse.com

Web:

www.cashmarket.deutsche-boerse.com

Autorisiert von:

Dr. Cord Gebhardt, Michael Krogmann


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