1. Einführung
Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (AGB DBAG). Diese ergeben sich insbesondere aus dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts“ („Standortfördergesetz“), dem EU Listing Act, der Weiterentwicklung der Segmente sowie Klarstellungen im Wortlaut der AGB DBAG.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Einbeziehung von Nichtaktien ins Quotation Board, die Einbeziehung und Kündigung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten in Scale sowie die Einbeziehung von Anleihen in Scale. Darüber hinaus wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Die geänderten AGB DBAG werden mit Wirkung zum 12. Juni 2026 wirksam.
2. Erforderliche Tätigkeiten
Die Änderungen der AGB DBAG gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer, der antragstellende Emittent, der Garant oder der betreuende Capital Market Partner eine Ablehnung der Änderungen der AGB DBAG nicht vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder elektronisch gegenüber der Deutsche Börse AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, anzeigt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AGB DBAG).
Im Falle einer Ablehnung der Änderungen der AGB DBAG kann die Deutsche Börse AG die Geschäftsbeziehung mit dem Teilnehmer, dem antragstellenden Emittenten, dem Garanten oder dem betreuenden Capital Market Partner mit einer Frist von sechs Wochen kündigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AGB DBAG). Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unberührt (§ 44 Abs. 2 Satz 2 AGB DBAG).
3. Details der Änderungen
A. Einbeziehungen von Nichtaktien ins Quotation Board
a) Neu eingefügt: § 8 Abs. 6 Satz 2 - Allgemeine Voraussetzungen für den Einbeziehungsantrag
Der Zeitraum der Rücknahmefiktion für Nichtaktien im Quotation Board in § 8 Abs. 6 wird von sechs Monaten auf einen Monat nach Stellung des Einbeziehungsantrags verkürzt.
Dies wird für alle neu gestellten Anträge auf Einbeziehung für Nichtaktien im Quotation Board ab dem Wirksamwerden der AGB DBAG gelten. Die Übergangsbestimmung wird in § 45 Abs. 1 geregelt.
b) Streichung von § 9a Besondere Voraussetzungen für den Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren in das Quotation Board
Die Regelung beschreibt lediglich den technischen Verfahrensablauf zum (vorgeschalteten) Zuteilungsverfahren und wurde daher in das Benutzerhandbuch eListing überführt. Das Handbuch regelt den Umfang und die Funktionalitäten des elektronischen Antragstellungsprogramms eListing.
Am Ablauf und Verfahren selbst wurden keine Änderungen vorgenommen. Das entsprechend aktualisierte Benutzerhandbuch eListing wird den Antragstellern in eListing zur Verfügung gestellt.
c) Neu eingefügt: § 11 Abs. 1 lit. c) Satz 2 sowie Änderung des § 11 Abs. 3 - Zusätzliche Einbeziehungsvoraussetzungen für Nichtaktien
In § 11 Abs.1 lit. c) wurden neue Sätze 2 und 3 eingefügt. Darüber hinaus wurde § 11 Abs. 3 abgeändert.
Bei den Änderungen handelt es sich um ungeschriebene Einbeziehungsvoraussetzungen, die von den Antragstellern nach bereits bestehender Praxis beizubringen waren.
§ 11 Abs. 1 lit. c) konkretisiert, dass neben dem sog. „Formblatt Emittentendaten“ auch eine Eröffnungsbilanz bzw. der letzte geprüfte Jahresabschluss sowie Wertpapierbedingungen beizubringen sind.
Darüber hinaus können die Antragsteller in Zukunft anstelle des „Formblattes Emittentendaten“ auch ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt einreichen, um eine Einbeziehung von Nichtaktien ins Quotation Board zu erwirken.
In § 11 Abs. 3 wurde konkretisiert, dass für Fondsanteile eine Übersicht über die Zusammensetzung des einzubeziehenden Fonds einzureichen ist.
B. Einbeziehung von Aktien in Scale
a) Voraussetzung an die voraussichtliche Marktkapitalisierung in Scale gemäß § 17 Abs. 1 lit. d) a.F. wurde gestrichen
Die Einbeziehungsvoraussetzung in Scale zum voraussichtlichen Kurswert von EUR 30 Mio. entfällt.
Dies soll die Durchlässigkeit zwischen reguliertem Markt und dem KMU-Wachstumsmarkt Scale erhöhen und Unternehmen unterhalb dieser Marktkapitalisierung den Weg in Scale öffnen.
b) Änderung der Streubesitzanforderung in Scale gemäß § 17 Abs. 1 lit. d) n.F.
Die Anforderungen an den Streubesitz samt Ausnahmetatbeständen wurden, orientiert an der Vorschrift im Regulierten Markt gemäß § 9 BörsZulV, abgeändert.
Diese Anpassung dient der segmentunabhängigen Vereinheitlichung der Zugangsvoraussetzungen zum Kapitalmarkt in Frankfurt.
c) Vertrag zwischen Capital Market Partner und Scale Emittenten gemäß § 17 Abs. 3 lit. a) i.V.m. Anlage 1
Die Mindestanforderungen an den Vertrag in Anlage 1 zwischen Capital Market Partner und Scale Emittenten wurde angepasst.
Abweichend von der bisherigen Regelung, wonach während der gesamten Dauer der Einbeziehung ein Capital Market Partner vorzuhalten war, ist der Vertrag zwischen Capital Market Partner und Scale Emittent künftig nur noch ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung sowie für die ersten beiden vollen Kalenderjahre nach der Einbeziehung verpflichtend.
Ziel der Anpassung ist die Reduzierung der Kosten und Zugangshürden für Emittenten.
d) Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten für Emittenten mit Sitz im Ausland nach § 17 Abs. 3 lit. j)
Die Vorschrift zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten für Emittenten mit Sitz im Ausland wurde abgeändert.
Scale Emittenten mit Sitz im Ausland können zukünftig einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen, der nicht gleichzeitig der betreuende Capital Market Partner ist. Diese Anpassung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Capital Market Partner nicht mehr dauerhaft vorzuhalten ist.
e) Neu eingeführt: § 18 Erleichterte Einbeziehungsvoraussetzungen für im regulierten Markt zugelassene Aktien und Aktien vertretende Zertifikate (Downlisting) i.V.m. Anlage 2b
Zur Vereinfachung sieht das neue Einbeziehungsdokument nach Anlage 2b vor, dass Angaben betreffend die Finanzlage und Zukunftsaussichten des Emittenten durch Verweis auf die gemäß § 17 Abs. 3 lit. c bzw. § 17 Abs. 3 lit. d einzureichenden Abschlüsse und Lageberichte in das Einbeziehungsdokument einbezogen werden. Darüber hinaus sind Veränderungen über jede bedeutende Veränderung in der Finanzlage des Emittenten anzugeben, die seit der Veröffentlichung des letzten Abschlusses eingetreten sind.
f) Erstellung der Finanzanalysen (Research Updates) nach § 21 Abs. 1 lit. c)
Die Erstellung der Finanzanalysen (Research Updates) ist nur noch bis zum Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres nach der Einbeziehung verpflichtend; Anlage 5 wurde entsprechend angepasst. Danach kann der Emittent entscheiden, ob er weiterhin freiwillig Finanzanalysen erstellen lässt.
Die Anpassung trägt der Revision der MiFID-II-Unbundling-Vorgaben durch den EU-Gesetzgeber Rechnung, sodass kein sachlicher Grund mehr für eine dauerhafte Research-Unterstützung der Emittenten besteht.
g) Anpassung des Kündigungsrechts der Emittenten in Scale gemäß § 27 Abs. 2a
§ 27 Abs. 2a wurde neu eingefügt.
Infolge des „Standortfördergesetzes“ wurde das Kündigungsrecht der Emittenten angepasst. Die Vorgaben des § 48a Abs. 1b BörsG wurden in die AGB DBAG übernommen.
Auch die bisherigen Kündigungsregelungen für Scale Emittenten (§ 27 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 1 Satz 2) wurden entsprechend angepasst, um die gesetzgeberische Zielsetzung konsistent umzusetzen.
h) Identifizierung von Mehrstimmrechtsaktienstrukturen von Emittenten im Freiverkehr
Im Rahmen der Einbeziehung in Scale hat der Emittent zukünftig im Einbeziehungsdokument sowie in Anlage 4 „Unternehmenskurzportrait“ anzugeben, ob Mehrstimmrechtsaktien bestehen. Hintergrund sind die gesetzlichen Transparenzanforderungen zu Mehrstimmrechtsstrukturen im KMU‑Wachstumsmarkt.
C. Einbeziehung von Anleihen in Scale
Aufgrund der geringen Nachfrage nach einer Einbeziehung von Anleihen in Scale und im Basic Board wird das Angebot für Anleihen in diesen Segmenten eingestellt.
In diesem Zusammenhang wurden § 19 (Einbeziehungsvoraussetzungen für Anleihen) sowie § 22 (Einbeziehungsfolgepflichten für Anleihen) gestrichen. Weitere anleihebezogene Regelungen in den AGB DBAG wurden entsprechend angepasst.
D. Redaktionelle Anpassungen
Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, insbesondere Aktualisierungen von Verweisen und Links sowie Konkretisierungen im Wortlaut.
Anhang:
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